Marktbedingungen

Der Verkauf von Gegenständen mit dem Emblem des Dritten Reiches, Schusswaffen, Munitionswaffen, Hiebwaffen, Stosswaffen und der Verkauf von Tieren ist streng verboten. Ebenfalls ist die Teilnahme an allen Märkten für Scientology und ähnliche Gruppierungen streng untersagt.

  • Der Verkauf von Neuwaren ist grundsätzlich verboten, soweit nicht vom Veranstalter ausdrücklich genehmigt. Alle gewerblichen Aussteller, die vom Veranstalter zugelassen werden, sind dazu verpflichtet, ihren Namen und ihre Anschrift deutlich lesbar an ihrer Verkaufsstelle anzubringen.
  • Jeder Aussteller und Besucher der Märkte nimmt an der jeweiligen Veranstaltung auf eigenes Risiko und eigene Gefahr teil. Eine Haftung durch den Veranstalter ist in jedem Falle ausgeschlossen.
  • Bei allen Hallenveranstaltungen ist der Abbau frühestens 30 Minuten vor Marktende erlaubt. Wer sich nicht an die Abbauzeiten hält, muss mit einer Gebühr (Strafe) an den Veranstalter rechnen. Die Besucher der Hallenveranstaltungen müssen bei Eintritt ein Eintrittsgeld entrichten. Das Eintrittsgeld liegt je nach Halle zwischen 2 Euro und 4 Euro pro Person, für Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr ist der Eintritt frei. Das Rauchen ist in den Hallen untersagt. Ebenso dürfen in die Hallen keine Tiere mitgebracht werden.
  • Bei allen Veranstaltungen dürfen keine Gegenstände (Kleiderständer oder ähnliches) in die Besuchergänge gestellt werden.
  • Bei einigen Märkten wird vom Veranstalter eine Reinigungskaution in Höhe von Euro 20 erhoben, die bei sauberem Verlassen frühestens 30 Minuten vor Marktende wieder zurückerstattet wird.
  • Bei allen Märkten im Freien gibt es zum Teil Standplätze mit Fahrzeug am Stand und Standplätze ohne Fahrzeug am Stand. Ein PKW ist meistens ab mindestens 4 Meter am Stand möglich, ein VW-Bus ab 5 Meter, ein Transporter / Sprinter  ab mindestens 6 Meter und mehr je nach Fahrzeuggröße. Eine Garantie auf einen Standplatz mit Fahrzeug am Stand gibt es nie.
  • Spätestens bei Befahren vom Veranstaltungsgelände oder bei Beziehen des Standplatzes ist die Standmiete für die in Anspruch genommene Fläche fällig. Eine in Anspruch genommene Fläche bedeutet z.B. sobald ein PKW einen Standplatz belegt, muss mindestens die PKW-Länge bezahlt werden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob ein Tisch aufgebaut oder Waren zum Verkauf angeboten werden. Dieses gilt bei jeder Wetterlage.
  • Es wird immer die vom Aussteller belegte Fläche berechnet – auch wenn daneben noch etwas frei war. Berechnet wird immer die längste Seite vom Stand, die Standtiefe darf ca. einen Meter betragen. Wenn Sie einen Tisch bzw. eine Fläche von z. B. 2,30 Meter haben, werden automatisch 3 Meter berechnet. Abgerechnet wird immer in ganze Meter. Ebenfalls werden die Kleiderständer neben dem Stand zusätzlich berechnet.
  • Die Preise entnehmen Sie bitte den Terminen. Bei Nichtteilnahme, egal aus welchem Grund, wird kein Geld zurückerstattet und keine Gutschrift erteilt. Sollten Sie erkrankt sein oder Sie können aus einem anderen Grund nicht teilnehmen, bekommen Sie die Standgebühr nicht zurückerstattet und auch keine Gutschrift. Sie können in einem solchen Fall gerne eine andere Person, z. B. aus dem Verwandten oder Bekanntenkreis Bescheid geben, die Ihren gemieteten Platz belegt.
  • Die Aussteller und Besucher verpflichten sich, diese Bedingungen, die Anweisungen des Veranstalters, die Anschläge auf den Märkten und die Marktordnung zu befolgen. Bei einigen Märkten gibt es eine gesonderte Marktordnung. Diese ist beim Veranstalter einsehbar. Ein Anspruch auf Teilnahme am Markt (Zuweisung eines Standplatzes) besteht nur, wenn die Standgebühr rechtzeitig überwiesen wurde. Der Standplatz wird immer vom Veranstalter oder von seinem Personal zugeteilt. Die Aussteller haben keinen Einfluß auf einen bestimmten Standplatz.
  • Während der Corona-Epidemie verpflichten sich die Aussteller und Besucher folgende Bedingungen zu akzeptieren und einzuhalten:
    Die Veranstaltungsstätte dürfen nicht Personen betreten, die die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen.
    Die Veranstaltungsstätte dürfen nicht Personen betreten, die die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen.
    Außerdem ist die aktuelle Coronaverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 einzuhalten.
    Sollte irgend ein Markt aufgrund Corona (behördliche Auflagen usw.) nicht stattfinden, erhalten Sie als Aussteller von uns selbstverständlich eine Gutschrift / Gutschein über die bereits bezahlte Standgebühr. Geld wird nicht zurück erstattet. Sie können diese Gutschrift / Gutschein aber an jedem Flohmarkt von uns bis einschließlich Ende des darauffolgenden Jahres einlösen.

Zur Datenschutzerklärung

Änderungen bleiben dem Veranstalter jederzeit vorbehalten.